Die Einfriedung eines Grundstücks

Meist folgt die Frage, wie das Grundstück eingezäunt werden soll erst nach dem Hausbau. Zum einen dient die Einfriedung zum Schutz vor unbefugtem Betreten des Grundstücks und zum anderen zur Schaffung eines stimmigen Gesamtbildes. Bauherren sollten jedoch einige Dinge beachten.

Die Vorteile der Einfriedung von Grundstücken

Neben der einheitlichen Darstellung des eigenen Grundstücks mit einem Zaun in unterschiedlichen Materialien wie Holz oder Metall, dient die Einzäunung vor allem als Abgrenzung nach Außen und zum Schutz vor äußerlichen Beeinträchtigungen. Ein Hauskatalog bietet hierfür zahlreiche Designideen. So kann ein angebrachter Sichtschutz an der Grundstücksgrenze beispielsweise neugierige Blicke abwehren. Darüber hinaus bietet die Einfriedung zudem:

  • Schutz vor Tieren
  • Schutz vor Betreten durch Menschen
  • Schutz vor Lärm

Gibt es in Deutschland eine Einfriedungspflicht?

In Deutschland gibt es keine grundsätzliche Pflicht zur Einfriedung eines Grundstücks. Denn im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) finden sich keine Regelungen zur Einzäunung des eigenen Grundstücks. Ein Eigentümer kann demnach sein Grundstück einzäunen, ist aber nicht dazu verpflichtet. Um die Sachlage dennoch zu regulieren, haben die meisten Bundesländer unterschiedliche Regelungen in ihren Nachbarrechtsgesetzen aufgenommen.

Bundesländer mit Nachbarrechtsgesetz Bundesländer ohne Regelungen zur Einfriedung bzw. kein Nachbarrechtsgesetz
Nachbarrechtsgesetz  Baden-Württemberg Bayern
Berliner Nachbarrechtsgesetz Hamburg
Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
Hessisches Nachbarrechtsgesetz  
Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz  
Nachbarrechtsgesetz Nordrhein-Westfalen  
Landesnachbarrechtsgesetz Rheinland-Pfalz  
Nachbarrecht im Saarland  
Nachbarrecht in Sachsen-Anhalt  
Nachbarrecht in Sachsen  
Nachbarrechtsgesetz für Schleswig Holstein  
Thüringer Nachbarrecht  
Die Höhe der Einfriedung ist entscheidend

Öffentliches Recht geht vor Nachbarrecht

Allerdings können Regelungen des öffentlichen Rechts, wie das Bau-, Straßen- und Wegerecht das Nachbarrechtsgesetz aushebeln, da es sich beim Nachbarrechtsgesetz um ein Privatrecht handelt. Das öffentliche Recht hat immer Vorrang. Das heißt, dass unter Umständen Vorgaben und Bestimmungen eines Bebauungsplanes der Stadt oder Gemeinde erheblich vom Nachbarrecht abweichen. Auskunft über die ortsüblichen Vorgaben geben die örtlichen Bauämter sowie die Stadt- oder Gemeindeverwaltungen.

Gesetzliche Einfriedungspflicht erst durch Einfriedungsverlangen

Eine gesetzliche Einfriedungspflicht entsteht erst dann, wenn der Nachbar ein Einfriedungsverlangen erklärt. Die Erklärung kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen, da diese keiner bestimmten Form unterliegt. Allerdings empfiehlt es sich, das Einfriedungsverlangen für den Fall eines Rechtsstreits in schriftlicher Form zu erklären und quittieren zu lassen. In den Bundesländern Baden-Württemberg (innerorts), Bayern, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen besteht jedoch auch nach Einfriedungsverlangen des Nachbarn keine Einfriedungspflicht.

Grenzanlagen dürfen nur mit dem Nachbarn verändert werden

Grundsätzlich wird zwischen toten und lebenden Einfriedungen unterschieden. Bei toten Einfriedungen handelt es sich um Gartenzäune oder Mauern, wonach baurechtliche Auflagen zu beachten sind. Denn hierbei handelt es sich um bauliche Anlagen. Bei der lebenden Einfriedung sind beispielsweise Gartenhecken gemeint. Hier sind wiederum nachbarrechtliche Grenzabstände für Hecken zu beachten. Außer die Bepflanzung findet auf der Grundstücksgrenze mit Genehmigung des Nachbarn statt. Egal ob es sich um eine tote oder lebende Einfriedung handelt, sobald Einzäunungen mit Genehmigung des Nachbarn auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet werden, handelt es sich um eine Grenzanlage, die im Nachhinein nicht einseitig verändert oder beseitigt werden darf. Der Nachbar muss in diesem Falle immer zustimmen.

Welche Höhe darf die Einfriedung besitzen?

Im Allgemeinen bestimmt die Ortsüblichkeit die Art der Einfriedung sowie deren Beschaffenheit und Höhe. Bauherren sollten sich daher einen Überblick in der entsprechenden Siedlung oder im jeweiligen Ortsteil verschaffen, um einen Einblick in die Ortsüblichkeit zu erhalten. Darüber hinaus gibt der Bebauungsplan umfassende Auskünfte über die zulässige Höhe und Beschaffenheit der Einzäunung bei einem Einfamilienhaus. Bei fehlender Ortsüblichkeit schreiben die Nachbarschaftsgesetze der Bundesländer vor, welche Einfriedung zulässig ist.

Bundesland Beschaffenheit der Einfriedung und max. Höhe
Brandenburg Maschendrahtzaun 1,25m
Berlin Maschendrahtzaun 1,25m
Hessen Maschendrahtzaun 1,20 m
Nordrhein-Westfalen Mauer oder Zaun 1,20 m
Niedersachsen Zaun 1,20 m
Rheinland-Pfalz Maschendrahtzaun 1,20 m
Saarland Maschendrahtzaun 1,20 m
Sachsen-Anhalt Zaun 2,00 m
Schleswig-Holstein Maschendrahtzaun 1,20 m
Thüringen Maschendrahtzaun 1,20 m
Die Einzäunung eines Grundstücks

Die Hecke als Einfriedung: Überhänge müssen entfernt werden

Die Hecke gehört zur sogenannten lebenden Einfriedung und ist in Art und Höhe entweder im Bebauungsplan oder im Nachbarrecht der einzelnen Bundesländer geregelt. Ein Heckenbesitzer muss demnach gewisse Pflichten erfüllen. Er ist beispielsweise allein für die Pflege zuständig und muss gemäß Verkehrssicherungspflicht überstehende Zweige, sogenannte Überhänge, bei Bedarf vom Nachbargrundstück entfernen. Entstandene Unfälle durch den Überhang können sonst dem Heckenbesitzer zur Last gelegt werden.
Wiederum darf der Nachbar nicht ohne weiteres die Hecke stutzen, da er sonst eine Sachbeschädigung durchführt. Überstehende Zweige sind zunächst dem Nachbarn aufzuzeigen und innerhalb einer vereinbarten Frist zu entfernen. Erst nach Verstreichen der Frist darf der Nachbar selbst Hand an die Hecke anlegen.

Wieviel Abstand zum Nachbargrundstück bei Bepflanzungen?

In den einzelnen Nachbarrechten der Bundesländer sind Höhe und Abstände der Bepflanzung durch Hecken und Bäume zum angrenzenden Grundstück geregelt. Dennoch können im Allgemeinen bestimmte Faustregeln berücksichtigt werden.

      • Pflanzen bis 1 m Höhe ca. 25 cm Abstand
      • Pflanzen ab 1 m bis 1,50 m Höhe mindestens 50 cm Abstand
      • Hecken ab 1,50 m mindestens 75 cm Entfernung
      • Pflanzen ab 3 m bis 5 m Höhe im Abstand von 1 m bis 1,25 m
      • Pflanzen über 15 m Höhe mindestens 6 m vom Nachbargrundstück entfernt
(Bildmaterial v.o.n.u.: © HELMA Eigenheimbau AG, © RENSCH-HAUS GmbH) 05.03.2015 | HausXXL